Ein Notar, der ein Rechtsgeschäft beurkundet hat, darf in einem nachfolgenden Streit über dieses Rechtsgeschäft nicht als Rechtsanwalt eine der beteiligten Vertragsparteien vertreten. Dieses Vertretungsverbot gilt auch für alle in der gleichen Kanzlei tätigen Rechtsanwälte.
Die Berufsregeln, denen der Anwalt unterliegt, sind in Art. 12 BGFA aufgeführt und umfassen die Pflicht, jeglichen Interessenkonflikt zwischen den Interessen seines Mandanten und den Interessen von Personen zu vermeiden, zu denen er andere berufliche oder private Beziehungen unterhält (Art. 12 Bst. c BGFA).
Das Verbot, einen Mandanten im Falle eines Interessenkonflikts zu vertreten, ist ein Grundprinzip des Anwaltsberufs, das sich auf die gesamte Anwaltskanzlei erstreckt, in der ein Anwalt tätig ist, und somit nicht nur für die einzelnen Mandate des betroffenen Anwalts gilt, sondern für alle Fälle, die von Anwälten derselben Kanzlei bearbeitet werden (BGE 145 IV 218 Erw. 2.2; BGE 135 II 145 Erw. 9.1). Es leitet sich ab aus der Unabhängigkeitspflicht (Art. 12 Bst. b BGFA) und den Sorgfalts- und Gewissenheitspflichten bei der Berufsausübung (Art. 12 Bst. a BGFA).
Die Rechtsprechung legt fest, dass ein Anwalt, der als Notar amtet, anschliessend keine der an dieser Urkunde beteiligten Personen in einem Rechtsstreit vertreten darf, der mit demselben Sachverhalt in Zusammenhang steht (BGE 7B_215/2024, Erw. 2.1.2; BGE 6B_993/2022, Erw. 2.2.2; BGE 2C_518/2009, Erw. 4.1 und 4.2).