Die Bundesverfassung gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht vereiteln. Ob ein zumutbarer Schulweg besteht, beurteilt sich nach verschiedenen Kriterien (Distanz, Höhenunterschiede, Fähigkeiten des Kindes, usw.). Schaffen die Gemeinden bei einem unzumutbaren Schulweg keine Abhilfe, haben sie die notwendigen Kosten für den Transport zu übernehmen (§ 78 Volksschulgesetz des Kantons Aargau).