Besteht ein im Grundbuch eingetragenes Grenz- und Anbaurecht zu Gunsten von zwei aneinandergrenzenden Grundstücken, ohne Anbauungspflicht, gilt was folgt:
Ein so verstandenes Grenzbaurecht beinhaltet begriffsimmanent auch ein Näherbaurecht zur Unterschreitung des gesetzlichen Grenzabstands, weil es ein maximales Näherbaurecht (mit Verringerung des Grenzabstands bis auf null) einräumt (vgl. den Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern [BVD] vom 12. Januar 2022, Erw. 6 a; Urs Eymann, Das Näherbaurecht, in: KPG-Bulletin 2/2015, S. 52). Auch wenn also der Dienstbarkeitsvertrag dem Eigentümer nicht explizit ein Näherbaurecht gewährt, ist ein solches im vereinbarten Grenz- bzw. Grenzanbaurecht dennoch enthalten (in maiore minus).
Die Herabsetzung oder Aufhebung des gesetzlichen Grenzabstands unter benachbarten Grundstücken im Privateigentum gemäss § 47 Abs. 2 und 3 des Baugesetzes (SAR 713.100) ist in allgemeiner Weise zulässig, wenn die Gemeinden in der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) nicht anderes regeln, nicht bloss für Klein- oder Anbauten im Sinne von § 19 BauV mit einem privilegierten Grenzabstand von 2 m. Im Falle einer Unterschreitung des gesetzlichen Grenzabstands für Gebäude, die nicht unter die Kategorie der Klein- und Anbauten fallen, bedarf es für die Unterschreitung oder Aufhebung des (ordentlichen) Grenzabstands jedoch eines öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrags, eine schriftliche Zustimmung des Nachbarn reicht insoweit nicht aus.