Wird nach einer allseitigen Erbausschlagung die konkursamtliche Liquidation durchgeführt, steht ein Überschuss den Berechtigten zu.

Der Überschuss ist – entgegen der bisher herrschenden Mehrheitsmeinung – nicht ausschliesslich unter den gesetzlichen Erben des Erblassers zu verteilen, sondern vielmehr so, wie es seine letztwillige Verfügung vorgesehen hatte. In casu führte dies zur Überlassung der gesamten Erbschaft an den testamentarisch eingesetzten Alleinerben (BGE 5A_961/2022).