Betrifft die Kontrolle von elektrischen Installationen einen Privathaushalt, ist damit ein Eingriff in die Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung (BV) verbunden.
Die Kontrolle der elektrischen Installationen stellt - auch unter Berücksichtigung allfälliger weiterer grundrechtlicher Ansprüche – lediglich einen leichten Grundrechtseingriff dar, wofür mit der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) eine hinreichende Rechtsgrundlage besteht (Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 2C_1/2009 vom 11. September 2009, E. 4.3).
Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) kann in Ausnahmefällen Abweichungen von den im Anhang zur NIV festgelegten Kontrollperioden bewilligen (Art. 36 Abs. 4 NIV). Es liegt demnach im Ermessen des ESTI, ob im Einzelfall eine Verlängerung der Kontrollfrist gewährt wird. Dieses Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben. Gemäss Rechtsprechung ist für ein allfälliges Abweichen von den Kontrollperioden massgebend, ob die Sicherheit von Personen und Sachen weiterhin gewährleistet ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 NIV).
Das Bundesgericht hielt – mit Blick auf eine Verlängerung der Kontrollfrist im Zusammenhang mit Gesamterneuerungen oder Umbauten – fest, der Grundsatz der ständig zu gewährleistenden Sicherheit werde untergraben, wenn das Einreichen eines Sicherheitsnachweises über Jahre hinausgeschoben werden könne. Zudem falle ein Abweichen von der Kontrollperiode regelmässig nur dann in Betracht, wenn Klarheit über allfällige Mängel bestehe, diese nicht unverzüglich behoben werden müssen und der Eigentümer belege, dass eine Mängelbehebung innert nützlicher Frist erfolgen werde (vgl. BGE 2C_922/2012, E 3.3).