Bei der Ausnützungs- und Überbauungsziffer handelt es sich um zwei unterschiedliche Bauziffern, die unterschiedlich berechnet werden.

Eine Ausnützungsübertragung beinhaltet nicht automatisch die Übertragung überbaubarer Grundfläche oder anrechenbarer Grundstücksfläche für die Überbauungsziffer. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb eine Ausnützungsübertragung mit Erhöhung der zulässigen anrechenbaren Geschossfläche immer auch eine Übertragung überbaubarer Grundfläche bedeuten sollte. Daran ändert nichts, dass sich die beiden Bauziffern durch das Verhältnis zur anrechenbaren Grundstücksfläche definieren.