Gemäss angepasster ZPO (Art. 142 Abs. 1 bis ZPO) beginnt der Fristenlauf bei Zustellung einer Sendung an einem Samstag, an einem Sonntag oder an einem anerkannten Feiertag, erst am nächsten Werktag. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden / Feiertagen wird dies in allen einschlägigen Verfahrensgesetzen des Bundes gelten. Dies gilt aber nicht automatisch auch für die kantonalen Verfahrensgesetze. Ohne entsprechende Regelung erfolgt nach diesen die Fristauslösung bei Zustellung mittels A-Post Plus an einem Samstag weiterhin am nächsten Tag (also am Sonntag).