Im Kanton Aargau bedürfen Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brunnen, Feuerstellen, Teiche mit einer Fläche bis rund 10 m2, usw., keine Baubewilligung in der Bauzone. Ausserhalb der Bauzone kann sich die Rechtslage anders darstellen. So wurde kürzlich (im Kanton Zürich) entschieden, dass eine zu einem Restaurant gehörende Trampolinanlage mit Hecke in der Landwirtschaftszone baubewilligungspflichtig ist.