Kommt es an der Schlichtungsverhandlung zu keiner Einigung, so erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Dasselbe gilt, wenn die beklagte Partei an der Schlichtungsverhandlung nicht erscheint (Art. 206 Abs. 2 ZPO). Mit der Klagebewilligung wird das Schlichtungsverfahren abgeschlossen. Eine gültige Klagebewilligung ist eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (BGE 140 III 70; 139 III 273 E. 2.1). Sie stellt indessen keinen anfechtbaren Entscheid dar, der mit einem Rechtsbehelf an die obere kantonale Instanz weitergezogen werden könnte. Ob ein Mangel des Schlichtungsverfahrens die Ungültigkeit der Klagebewilligung bewirkt, hat vielmehr das Gericht bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen für die Klage zu prüfen (BGE 139 III 273 E. 2.3.). Erweist sich die Klagebewilligung als ungültig, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein.