Nebenbestimmungen bedürfen wie jeder Verwaltungsakt einer gesetzlichen Grundlage. Indessen braucht nicht in jedem Fall ein Rechtssatz vorhanden zu sein, der die Nebenbestimmung ausdrücklich rechtfertigt. Es reicht aus, dass sich die Zulässigkeit der Nebenbestimmung aus dem Sinn des Rechtssatzes ergibt, auf den sich die Hauptverfügung stützt, und öffentliche Interessen einen hinreichenden Sachzusammenhang zwischen den Nebenbestimmungen und der Hauptanordnung herstellen. Nebenbestimmungen dürfen also nicht sachfremd sein. Sodann sind sie an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden, d. h. sie müssen geeignet, erforderlich und in einem angemessenen Verhältnis zwischen Zweck und Wirkung sein.