Art. 836 Abs. 2 ZGB bestimmt zu kantonalen gesetzlichen Grundpfandrechten:

"Entstehen gesetzliche Pfandrechte im Betrag von über 1000 Franken aufgrund des kantonalen Rechts ohne Eintragung im Grundbuch und werden sie nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung in das Grundbuch eingetragen, so können sie nach Ablauf der Eintragungsfrist Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht mehr entgegengehalten werden.ʺ

Gutgläubigen Erwerbern eines Grundstücks gegenüber kann das gesetzliche Pfandrecht nach Ablauf der Verwirkungsfrist nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. BGE 9C_231/2025, E. 3.4, für ein Steuerpfandrecht).