Bei Arbeiten auf mehreren Grundstücken muss das gesetzliche Grundpfandrecht in der Form eines auf jedem einzelnen Grundstück lastenden Teilpfandes für den Bruchteil der Forderung, für die der Eigentümer haftet, verlangt werden (siehe Art. 798 Abs. 2 2GB). Es ist daher Aufgabe der Handwerker oder Unternehmer, für jedes Grundstück eine genaue Abrechnung der ausgeführten Arbeiten und des gelieferten Materials sowie des angewendeten Einheitspreises - auch wenn sie mit den Auftraggebern Global- oder Pauschalpreise vereinbart hatten - zu führen und sie getrennt in Rechnung zu stellen, sobald sie beendet sind. Denn der Umfang der mit dem Grundpfandrecht sicherzustellenden Forderung muss genau quantifiziert und beziffert werden. Eine abstrakte Aufteilung der Gesamtheit der Kosten auf die Grundstücke beziehungsweise deren Aufteilung auf der Grundlage z.B. des Umfangs der Grundstücke ist grundsätzlich unzulässig (BGE 146 III 7, E. 2.1.2).
Die dem Unternehmer obliegende Substanziierungsobliegenheit erstreckt sich somit auch auf Tatsachen und Umstände, aus denen sich die Aufteilung des Gesamtwerkpreises auf die beteiligten Grundstücke ergibt. Dabei muss schlüssig nachvollzogen werden können, welche Arbeiten zu welchem Wert auf welchem Grundstück ausgeführt worden sind. Die Grundeigentümer verschiedener Grundstücke müssen sich grundsätzlich nicht gefallen lassen, dass ihr Grundstück mit einer höheren Pfandsumme belastet wird, als es dem Wert der darauf vorgenommenen Arbeiten entspricht. Immerhin gewährt die Praxis insofern Erleichterungen, als der gesuchstellenden Partei im Verfahren um vorläufige Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten zugestanden wird, zu den den einzelnen Grundstücken nachvollziehbar zugewiesenen Pfandsummen eine Sicherheitsmarge von bis zu 20 % aufzurechnen. Dass ein strikter Nachweis der prozentualen Aufteilung letztlich im Summarverfahren nicht geführt werden kann, ändert aber nichts daran, dass wenigstens die tatsächlichen Gesichtspunkte zu nennen sind, welche für die (vorläufige) Aufteilung der Pfandsumme auf die verschiedenen Grundstücke wesentlich sind und die Schätzung nachvollziehbar machen (BGE 5A_1102/2025, E. 3.4).