Um besser gegen Hausbesetzer vorgehen zu können wird als ergänzende Massnahme zum Besitzesschutz die gerichtliche Verfügung in die ZPO aufgenommen (Inkrafttreten: 1. Juli 2026).

Sie stellt einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar und wird im summarischen Verfahren behandelt (Art. 248 lit. c ZPO).  Wird der Besitz an einem Grundstück durch verbotene Eigenmacht gestört oder entzogen, so kann der Besitzer beim Gericht beantragen, dass es gegenüber einem unbestimmten Personenkreis die Beseitigung der Störung oder die Rückgabe verfügt und die erforderlichen Massnahmen für die Anbringung der Verfügung auf dem Grundstück sowie für die Vollstreckung durch die zuständige Behörde anordnet (Art. 260 a Abs.1 ZPO). Obschon sich die parlamentarische Motion, welche die Ergänzung der Zivilprozessordnung (ZPO) auslöste, auf Hausbesetzungen bezog und diese vermutlich den Hauptanwendungsfall bilden werden, ist das Gesuch um eine gerichtliche Verfügung nicht auf Fälle von Hausbesetzungen beschränkt, sondern steht bei jeglicher Art von Besitzesstörung oder -entziehung an Grundstücken offen. Aktivlegitimiert sind die Besitzer des Grundstücks unabhängig von der dinglichen Berechtigung (z.B. auch Mieter); hierin unterscheidet sich das neue Instrument vom gerichtlichen Verbot nach Art. 258 Abs. 1 ZPO, das auf eine dingliche Berechtigung abstellt. Der Personenkreis, gegenüber dem die gerichtliche Verfügung angeordnet wird, muss - wie beim gerichtlichen Verbot nach Art. 258 Abs. 1 ZPO – unbestimmt sein.