Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Regelung zur Erbringung von Sicherheitsleistungen anstelle eines Bauhandwerkerpfandrechts (Ersatzsicherheit).

Darüber, unter welchen Voraussetzungen eine hinreichende Sicherheit zu bejahen ist, hat sich das Gesetz bislang ausgeschwiegen. Dies hat sich nun, mit der Neuregelung in Art. 839 Abs. 3 ZGB, ab dem 1. Januar 2026 geändert. Neu gilt: Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung zuzüglich Verzugszinsen für die Dauer von zehn Jahren hinreichende Sicherheit leistet (vgl. bereits BGE 5A_323/2022).

Der Umfang der zu leistenden Ersatzsicherheit wird damit klar bestimmbar.

Wichtig zu beachten: Es gilt die Grundregel der Nichtrückwirkung einer Gesetzesänderung. Demnach unterstehen bestehende Verträge grundsätzlich dem alten Recht