Die blosse Erwähnung der gesetzlichen Erben ohne Benennung ihrer Quoten in einer letztwilligen Verfügung (Testament) stellt keine Erbeinsetzung (Art. 483 Abs. 2 ZGB) dar, sondern ist als blosse Erwähnung der gesetzlichen Erbfolge zu verstehen.
Die blosse Erwähnung der gesetzlichen Erben ohne Benennung ihrer Quoten in einer letztwilligen Verfügung (Testament) stellt keine Erbeinsetzung (Art. 483 Abs. 2 ZGB) dar, sondern ist als blosse Erwähnung der gesetzlichen Erbfolge zu verstehen.