Das Bundesgericht prüft bei Grundrechtseingriffen, wie sie Wiederherstellungs- oder Rückbauverfügungen darstellen, die Verhältnismässigkeit grundsätzlich mit voller Kognition, räumt jedoch den kantonalen Behörden bei der Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen einen Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum ein (BGE 147 I 450 E. 3.2.5 mit Hinweisen).