Die Geltungsdauer der Baubewilligung und des Vorentscheids beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Rechtskraft des Entscheids. Für den Materialabbau beträgt sie 5 Jahre; sie kann in begründeten Fällen um weitere 5 Jahre verlängert werden» (§ 65 Abs. 1 Baugesetz AG).
Zentral für die Geltungsdauer der Baubewilligung ist die Rechtskraft des Bauentscheids.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt eine Baubewilligung prozessual einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar, wenn vor Baubeginn noch weitere Pläne beigebracht und genehmigt werden müssen, sofern dabei ein Umsetzungsspielraum besteht (BGE 149 II 170 E. 1.,8 und 1.9 mit Hinweisen). In solchen Fällen gilt das Baubewilligungsverfahren als noch nicht abgeschlossen. Die Rechtsmittelfrist gegen Verwaltungsgerichtsurteile läuft somit regelmässig erst ab Eröffnung des Entscheids betreffend die Nebenbestimmungen, weshalb auch die Stammbaubewilligung noch nicht verwirken kann, bevor nicht auch die Nebenbestimmungen abschliessend beurteilt sind und damit die Rechtskraft eingetreten ist.
Stellt die Stammbaubewilligung einen Zwischenentscheid dar, so liegt materiell noch keine rechtskräftige Baubewilligung vor. Dies hat zur Folge, dass die Verwirkungsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat.