Wird der Zweck von Strassenabständen darin gesehen, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und einen Ausbau der Strasse zu ermöglichen, steht dies der Auslegung, wonach die Abstände auch für unterirdische Bauten und Anlagen gelten, nicht entgegen. Selbst wenn diese die Verkehrssicherheit im Normalfall nicht gefährden dürften, können sie eine Strassenverbreiterung behindern und müssen gegebenenfalls angepasst bzw. verlegt oder entfernt werden. Daran ändert nichts, dass für Leitungen kein Grenzabstand vorgesehen ist.