Um das Erbrecht der Kinder des Ehemannes aus einer früheren Ehe auszuschliessen, erwarb die Ehefrau als Alleineigentümerin ein Haus. Dem Ehemann wurde ein lebenslanges, gemeinsam mit der Ehefrau auszuübendes Nutzniessungsrecht eingeräumt. Nach der Trennung verlangte der Ehemann im Scheidungsverfahren gestützt auf Art. 736 Abs. 2 ZGB die Ablösung der Dienstbarkeit gegen eine Entschädigung. Die Vorinstanzen ordneten die Löschung an, kamen aber zu dem Schluss, dem Ehemann stehe gemäss Art. 736 Abs. 1 ZGB keine Entschädigung zu, da er jegliches Interesse an dem gemeinsam mit der Ehefrau auszuübenden Nutzniessungsrecht verloren habe.

Das Bundesgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut: Nach herrschender Lehre findet Art. 736 ZGB (Ablösung einer Dienstbarkeit durch das Gericht) auf das Nutzniessungsrecht analoge Anwendung. Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen (Art. 736 Abs. 1 ZGB). In diesem Fall ist keine Entschädigung geschuldet. Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden (Art. 736 Abs. 2 ZGB). Ein vollständiger Verlust des Interesses im Sinne von Art. 736 ZGB kommt bei der Nutzniessung allerdings ausnahmsweise in Betracht, wenn der Nutzniesser in keiner Weise von der Dienstbarkeit profitieren kann; dass der Berechtigte die Nutzniessung nicht mehr persönlich ausüben kann, genügt dafür nicht. Selbst wenn der Ehemann infolge Scheidung jegliches Interesse an der persönlichen Nutzung des Einfamilienhauses verloren haben sollte, so behält er zumindest ein objektives Interesse an der Nutzung seines Werts. Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung einer Ablösung der Nutzniessung nach Art. 736 Abs. 2 ZGB.