Der Anspruch auf Teilung der Erbschaft nach Art. 604 Abs. 1 ZGB geht auf Vornahme der Teilung, nicht jedoch auf Zuweisung bestimmter Objekte aus dem Nachlass. In der Erbteilungsklage genügt damit grundsätzlich das Begehren, den Nachlass und die Erbteile festzustellen sowie den Nachlass zu teilen. Dagegen darf weder die Aufstellung eines genauen Teilungsplans vorausgesetzt noch mehr als die gegenständliche Umschreibung des Nachlasses verlangt werden.

Wenn der Nachlass allerdings nur aus Geld besteht und damit ein ohne Weiteres unter den Erben teilbares Objekt vorliegt, kann von den Erben ein betragsmässig bestimmtes Rechtsbegehren verlangt werden.