Das Verbot des Überraschungsentscheids im schweizerischen Prozessrecht, bezeichnete Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV ist insbesondere bei der Anwendung unbestimmter Rechtsnormen zu beachten. Die normative Unbestimmtheit ist verfahrensrechtlich zu kompensieren. Die verfassungskonforme Gewährung des rechtlichen Gehörs erfordert unter Umständen, dass die Behörde, bevor sie in Anwendung einer unbestimmt gehaltenen Norm oder eines besonders grossen Ermessensspielraums einen Entscheid fällt, der von grosser Tragweite für die Betroffenen ist, diese über ihre Rechtsauffassung orientiert und ihnen Gelegenheit bietet, dazu Stellung zu nehmen.