Nach § 31 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG) werden den Behörden nur Verfahrenskosten auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben. Die Rechtsverzögerung ist ein solcher Verfahrensfehler. Für Fehlentscheide, welche die formelle Ebene betreffen, soll damit die dafür verantwortliche Behörde auch in finanzieller Hinsicht geradestehen. Die unzulässige Rechtsverzögerung durch den Stadtrat während 11 Monaten in einem Baubewilligungsverfahren stellt daher einen Verfahrensfehler dar, welchen er finanziell zu verantworten hat, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat.