Mit Erlass der Bauverordnung (BauV), die am 1. September 2011 in Kraft trat, wurde die IVHB auf kantonaler Ebene umgesetzt. § 64 Abs. 1 BauV hält fest, dass die Gemeinden ihre allgemeinen Nutzungspläne bis spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung an die Begriffe und Messweisen der IVHB anpassen; solange keine Anpassung erfolge, würden anstelle der Bestimmungen im Titel 3 der IVHB (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der (alten) ABauV gelten, wie sie im Anhang 3 der (neuen BauV aufgeführt seien.

Was gilt, wenn eine Gemeinde die Anpassung noch nicht vorgenommen hat?

Bei der 10-Jahresfrist gemäss § 64 Abs. 1 BauV handelt es sich lediglich um eine Ordnungsfrist, deren Verstreichen allenfalls eine Ersatzvornahme nach § 14 BauG auslösen könnte. Solange eine solche aber – wie im vorliegenden Fall – nicht ergriffen wird, sind, selbst wenn die 10-Jahresfrist abgelaufen ist, weiterhin die Vorschriften der ABauV anwendbar. Mit anderen Worten: Die Baubegriffe und Messweise der IVHB können in je-dem Fall erst dann tatsächlich angewendet werden, wenn die jeweilige Gemeinde ihre Bau- und Nutzungsordnung angepasst hat; eine andere Sichtweise würde letztlich zu einer unzulässigen positiven Vorwirkung der IVHB führen (vgl. BGE 1C_607/2019, E. 3.2). Für diese Auffassung spricht im Übrigen auch, dass der Verordnungsgeber anlässlich der auf den 1. November 2021 – und damit nach Ablauf der 10-Jahresfrist – in Kraft getretenen Revision der BauV Anhang 3 der BauV nicht als obsolet betrachtete und aufhob; im Wissen darum, dass damals erst rund die Hälfte der Gemeinden die IVHB umgesetzt hate, versuchte man vielmehr mit dem neuen § 15 a BauV (Rückweisung einer Vorlage bei Verletzung überfälliger Umsetzungspflichten) Druck für die erforderlichen Anpassungen zu schaffen.