Umschreibt eine Bau- und Nutzungsordnung Richtwerte und lässt sie unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen vom Richtwert zu, hat die Baubehörde einen Ermessensentscheid zu treffen. Es wird keine Ausnahmebewilligung, welche ausserordentliche Verhältnisse oder einen Härtefall voraussetzt, erteilt.