Durch Universalsukzession erwerben die Erben und Erbinnen die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod des Erblassers. Zum Nachlass gehört die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse, die nicht untrennbar mit der Person des Verstorbenen verbunden sind. Die Aufzählung der Aktivbestandteile des Nachlasses im Gesetz (Art. 560 Abs. 2 ZGB) ist unvollständig. Vererblich sind insbesondere auch die Immaterialgüterechte, gewisse Vermögens- und nichtvermögensrechtliche Verhältnisse aus Familien- und Erbrecht, ferner Anwartschaften, Wahlrechte und sog. Rechtslagen; ausserdem bilden bedingte und befristete Ansprüche aktiv und passiv Gegenstand des Nachlasses.

Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögenswerte unwiderruflich an ein Liechtensteinisches Treuunternehmen übertragen, fallen diese Vermögenswerte nicht in seinen Nachlass: Mit der lebzeitigen Übertragung von Vermögenswerten an ein vermögens- und rechtsfähiges Treuunternehmen unter gleichzeitigem unwiderruflichem Verzicht auf jegliche Rechte am Treuvermögen hat sich der Erblasser zu Lebzeiten dieser Vermögenswerte entledigt. Sie schieden aus seinem Vermögen aus und fielen deshalb nicht in seinen Nachlass.