Nicht dem Wohnen und nicht dem Gewerbe dienende oder hierfür nicht verwendbare Flächen gelten nicht als anrechenbare Geschossfläche. In Attika- ausgebauten Dach- und natürlich belichteten Vollgeschossen ist ein Abzug für solche Nebennutzflächen allerdings nicht möglich (§ 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 BauV). Damit ein Geschossteil nicht angerechnet werden muss, muss dieser einerseits Unterschossqualität aufweisen und andererseits darf er nicht natürlich belichtet sein. Ragt der Vollgeschossteil von der Seite her betrachtet im Mittel um mehr als 80 Zentimeter über die Fassadenlinie hinaus, ist von einem natürlich belichteten Vollgeschossteil auszugehen. Das gilt auch dann, wenn der Vollgeschossteil keine Fenster oder Türen aufweist.