Der Gemeinderat kann die Übertragung von Nutzungsziffern zwischen benachbarten Grundstücken bewilligen, wenn das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht übermässig beeinträchtigt wird (§ 34 Abs. 1 BauV). Nach ständiger Rechtsprechung geltend als benachbarte Grundstücke jedenfalls solche, die aneinander grenzen oder höchstens durch einen Fuss- oder Radweg voneinander getrennt sind. Es genügt, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Übertragung der Nutzungsziffer benachbart waren. Es ist nicht notwendig, dass die Grundstücke auch im Zeitpunkt der Beurteilung des Baugesuchs noch benachbart sind.