§ 12 Abs. 3 Satz 1 ABauV in Anhang 3 zur BauV, wonach die Geschosszahl am Hang talseitig gemessen wird, hat nicht zur Folge, dass bei Dachgeschossen die maximale Kniestockhöhe nur talseitig einzuhalten ist.
Die Kniestockhöhen sind auf beiden Seiten von der gleichen horizontalen Ebene aus zu messen und einzuhalten.§ 12 Abs. 3 Satz 1 ABauV in Anhang 3 zur BauV, wonach die Geschosszahl am Hang talseitig gemessen wird, hat nicht zur Folge, dass bei Dachgeschossen die maximale Kniestockhöhe nur talseitig einzuhalten ist. Die Kniestockhöhen sind auf beiden Seiten von der gleichen horizontalen Ebene aus zu messen und einzuhalten.