Gestützt auf § 9 Abs. 1 des Dekretes über den Natur- und Landschaftsschutz kann der Gemeinderat Naturobjekte jeglicher Bedeutung, wie z.B. Bäume oder Hecken, vorsorglich unter Schutz stellen. Die vorsorglichen Schutzmassnahmen bleiben längstens für fünf Jahre in Kraft. Damit eine vorsorgliche Unterschutzstellung in Frage kommt, muss die Planung, mit welcher es allenfalls zu einer definitiven Unterschutzstellung kommt, sich bereits in einem gewissen Stadium befinden (gesicherter Planstand). In einem erst kürzlich zu beurteilenden Fall führte dies zur Abweisung des entsprechenden Begehrens: Die Revision der Nutzungsplanung in der betroffenen Gemeinde befand sich in Vorbereitung, aber noch nicht im Stadium des Mitwirkungsverfahrens nach § 3 BauG. Der Antrag der Nachbarn und Einwender, eine alte Eiche auf einem Baugrundstück sei vorsorglich unter Schutz zu stellen, wurde deshalb schon deswegen abgewiesen. Ob die vorsorgliche Unterschutzstellung im öffentlichen Interesse und verhältnismässig ist, musste nicht geprüft werden.