Ausserhalb Baugebiet können in landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden. Solche Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist; die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben; höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden; die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Im Rahmen von Art. 24 d Abs. 1 und 3 RPG sind sogar Erweiterungen zulässig, welche für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich sind.