Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die auf Ungültigkeit einer Verfügung von Todes wegen klagende Partei, abgesehen von Ausnahmen, nicht alle Personen einklagen, die aus der angefochtenen Verfügung von Todes wegen erbrechtliche Vorteile ziehen. Es wirkt ein Urteil über eine erbrechtliche Ungültigkeitsklage grundsätzlich nur zwischen den Prozessparteien (inter partes-Wirkung). Es besteht weder für Klagende noch für Beklagte eine notwendige Streitgenossenschaft.