Selbst wenn Pachtverträge privatrechtliche Verträge darstellen, so ist der Entscheid, mit dem ein Gemeinwesen über die Benützung von öffentlichen Sachen befindet, öffentlich-rechtlicher Natur und fällt damit nicht in die Zuständigkeit der Zivilgerichte.

Zuständig sind die Verwaltungsbehörden und gegen letztinstanzliche Entscheide derselben ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.