Das Institut der Wiedererwägung ist ein formloser Rechtsbehelf, durch den die Betroffenen die verfügende Verwaltungsbehörde ersuchen, auf ihre Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Bei genauerer Betrachtung handelt es sich um eine Bitte, die behördliche Anordnung nochmals zu überdenken und eine andere Würdigung der Sach- oder Rechtslage vorzunehmen oder ein allfälliges Ermessen anders zu gebrauchen.

Ein Wiedererwägungsgesuch darf nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGE 2C_449/2023 E. 3.2).

Eine kantonale Behörde hat sich mit einem derartigen Gesuch zum einen dann zu befassen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht oder die entsprechenden gesetzlichen Vor-aussetzungen erfüllt sind. Zum anderen besteht gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV eine behördliche Pflicht, auf ein neues Gesuch bzw. ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel dartut, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand.