Das Novenverbot bezieht sich auf den Sachverhalt. Angriffs- und Verteidigungsmittel rechtlicher Natur sind davon nicht erfasst (vgl. BGE 150 III 89 E. 31.). Mit ihrer Eingabe macht die kommunale Baubehörde sinngemäss geltend, die Rechtslage, auf die sich das Verwaltungsgericht bezog, habe entgegen dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügungen gegolten. Diese Ausführungen beschlagen nicht den Sachverhalt, sondern das Recht. Sie sind deshalb zulässig.