Formell rechtswidrige Bauten, die nachträglich nicht bewilligt werden können, sind grundsätzlich zu beseitigen. Es ist die Widerherstellung des rechtmässigen Zustandes anzuordnen, wenn dem keine allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, namentlich der Vertrauensschutz und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, entgegenstehen.
Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kann unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn die Bauherrschaft in gutem Glauben angenommen hat, sie sei zur Bauausführung bzw. Nutzung berechtigt und der Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands keine gewichtigen öffentlichen Interessen entgegenstehen. Auf das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) kann sich auch eine Bauherrschaft berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen.