Das Recht auf Akteneinsicht umfasst sämtliche verfahrensbezogenen Akten. Diese müssen allerdings für das zur Behandlung stehende Verfahren geeignet sein. Wichtig ist, dass das Recht auf Akteneinsicht unabhängig davon besteht, ob es den Entscheid in der Sache zu beeinflussen vermag. Der Entscheid über die Akteneinsicht kann somit nicht mit der Begründung verweigert werden, die betreffenden Akten seien für den Ausgang des Verfahrens ohne Belang und Einfluss.

Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind nur Akten, die allein für den behördeninternen Gebrauch bestimmt sind; darunter fallen Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte usw. Es soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird.