Das öffentliche Baurecht kann privatrechtlich eingeschränkt werden (hinsichtlich Bauhöhen, Geschosse, Aussicht, usw.). Grundeigentümer können mit Grunddienstbarkeiten auf privatrechtlicher Basis Einschränkungen bei der Bebauung von Nachbargrundstücken bis hin zum gänzlichen Bauverbot stipulieren lassen, was nur insoweit Sinn macht, als damit Einschränkungen gegenüber den öffentlich-rechtlich gegebenen baulichen Möglichkeiten verbunden sind, denn gerade in der Verhinderung des aus öffentlich-rechtlicher Sicht Zulässigen aktualisiert sich der Zweck der betreffenden Dienstbarkeit. Dabei vermögen weder ein Gestaltungsplan noch die allgemeine Entwicklung des öffentlichen Bau- und Planungsrechts - vorliegend namentlich das öffentliche Interesse an verdichtetem Bauen - privatrechtliche Nutzungsbeschränkungen ausser Kraft zu setzen oder bestehende Dienstbarkeiten in ihrem Umfang einzuschränken.

Das öffentlich-rechtliche Verdichtungsgebot vermag privatrechtlichen Dienstbarkeiten nichts anzuhaben.