Entspricht eine Baute nicht den Bauvorschriften bzw. der Baubewilligung, kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt.
Bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Herstellung des rechtmässigen Zustandes kann die übergangsrechtliche Situation berücksichtigt werden. Gemäss § 64 Abs. 1 BauV haben die Gemeinden ihre allgemeinen Nutzungspläne bis spätestens 1. September 2021 an die IVHB anzupassen. Im Hinblick auf diese bevorstehende Anpassung der BNO hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die damit voraussichtlich verbundene Anwendbarkeit vorteilhafterer Regelungen einen Wiederherstellungsbefehl nicht rechtfertige. Sobald aber die revidierte Nutzungsplanung rechtsverbindlich sei, habe der Gemeinderat erneut über die ausgeführten Bauarbeiten zu befinden.