Diverse Bundesgerichtsentscheide zeigen, dass bei Baubeschränkungsdienstbarkeiten der Zweck der Dienstbarkeit und die Beschränkungen exakt umschrieben werden müssen im Grundbuchbeleg (Dienstbarkeitsvertrag). Wichtig ist auch das Stichwort der Dienstbarkeitsbeschränkung im Grundbuch. Darauf wird bei der Auslegung der Dienstbarkeit zuerst abgestellt (Art. 738 Abs. 1 ZGB).