Es dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Von der gesetzlichen Bewilligungspflicht erfasst werden zumindest jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Entscheidend ist die räumliche Bedeutung des Vorhabens als Ganzes. Auch blosse Geländeveränderungen, Aussenanlagen wie vorgefertigte Balustraden oder eine Terrasse sowie die Neugestaltung der Gärten zählen zu den bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen, wenn sie die entsprechenden räumlichen Auswirkungen zeitigen.