Muss eine Erschliessung einer Überbauung über ein fremdes Grundstück rechtlich sichergestellt werden (§ 31 Abs. 1 lit. b Baugesetz), kann dafür kein seinerzeit für landwirtschaftliche Zwecke begründetes Fahrwegrecht genutzt werden. Dies ist mit dem Zweck der Dienstbarkeit unvereinbar und führt zu einer unzulässigen Mehrbelastung.