Wer Einwendungen einreicht, muss bedenken, dass die fristgerecht gestellten Anträge den Streitgegenstand im künftigen Beschwerdeverfahren bestimmen; eine spätere Erweiterung der Anträge ist nicht mehr möglich (vgl. § 60 Abs. 2 BauV). Zulässig ist allerdings das Vorbringen neuer Rügegründe, soweit sich diese innerhalb des mit den Einwendungsanträgen umschriebenen Streitgegenstands befinden. Mit andern Worten ausgedrückt: Wer in seiner Einwendung fordert, dass die Baubewilligung mit einer bestimmten Auflage zu ergänzen ist, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr die Verweigerung der Baubewilligung beantragen; wer dagegen in der Einwendung die Verweigerung der Baubewilligung verlangt, darf später im Beschwerdeverfahren weitere, in der Einwendungsbegründung noch nicht erwähnte Gründe vorbringen, die gegen die Erteilung einer Baubewilligung sprechen.