Bei der Verpflichtung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuches handelt es sich nicht um einen anfechtbaren Zwischenentscheid, da der Bauherrschaft zunächst alleine aus der Verpflichtung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs kein Nachteil erwächst, der sich nicht schon mit der blossen Aufhebung des noch zu fällenden Endentscheids im Rechtsmittelverfahren wieder beheben liesse, weil bei einer Weigerung, ein Baugesuch einzureichen, von Amtes wegen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durch den Gemeinderat eingeleitet werden würde.

Allein die Belastung, sich einem Verfahren stellen zu müssen, begründet im Allgemeinen noch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Weil die Verpflichtung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs nicht real vollstreckt werden kann, braucht die Bauherrschaft auch keinen Planungsaufwand zu betreiben, der sich als unnötig erweisen könnte, falls sie mit ihrem Standpunkt nicht durchdringt. Bleibt sie untätig, weil sie auf dem Standpunkt beharrt, dass weder weitere Unterlagen noch ein Baugesuch erforderlich sind, geschieht zunächst nichts weiter, als dass die zuständige Behörde die notwendigen Schritte für die Informationsbeschaffung und das Erstellen des eingeforderten Gesuches selbst vornehmen wird.