Telekommunikationsleitungen dürfen im öffentlichen Grund und Boden verlegt werden. Die Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch (wie Strassen, Fusswege, öffentliche Plätze, Flüsse, Seen, Ufer) sind verpflichtet, den Fernmeldediensten die Benutzung dieses Bodens für den Bau und Betrieb von Leitungen und von öffentlichen Sprechstellen zu bewilligen, sofern diese Einrichtungen den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen (Art. 35 FMG).
Diese Regelung entbindet die Telekommunikationsunternehmen nicht von der Baubewilligungspflicht und der kantonalen Zustimmung ausserhalb des Baugebiets (Art. 25 RPG) sowie der Koordination der Verfahren (Art. 25 a RPG).