Die Guthaben der Säule 3a eines Vorsorgenehmers fallen seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr in den Nachlass eines Erblassers (Art. 82 Abs. 4 BVG). Es besteht ein direktes Forderungsrecht der begünstigten Person gegenüber der Vorsorgeeinrichtung.
Die Guthaben der Säule 3a eines Vorsorgenehmers fallen seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr in den Nachlass eines Erblassers (Art. 82 Abs. 4 BVG). Es besteht ein direktes Forderungsrecht der begünstigten Person gegenüber der Vorsorgeeinrichtung.