Eine Anordnung zur Widerherstellung des rechtmässigen Zustandes (Abbruch eines Gebäudes) setzt voraus, dass ein unrechtmässiger Zustand vorliegen muss. Dies muss erstellt sein. Es ist deshalb ein nachträgliches Baugesuchsverfahren durchzuführen. Erst wenn dieses abgewiesen worden ist, kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet werden.