Baurechtliche Ästhetikklauseln vermitteln der kommunalen Baubehörde einen durch die Gemeindeautonomie geschützten Ermessensspielraum, den die kantonalen Beschwerdeinstanzen auch dann zu respektieren haben, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 Bst. b RPG die Angemessenheit des Bauentscheids prüfen. Dem Einordnungsbefund der Gemeinde dürfen sie daher nicht widersprechen, nur weil sie allenfalls zu einer anderen gestalterischen Einschätzung gelangen. Vielmehr muss feststehen, dass die Gemeinde ihren Ermessensspielraum überschritten hat. Eine Überschreitung liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Gemeinde von «unsachlichen, dem Zweck der Reglung fremden Erwägungen» leiten lässt - und natürlich erst recht, wenn sie rechtsungleich handelt oder in Willkür verfällt.