Belässt die Formulierung einer Nebenbestimmung (Auflage, Bedingung) in einer Baubewilligung keinen Spielraum für ihre Umsetzung, qualifiziert das Bundesgericht diese Baubewilligung als anfechtbaren Endentscheid.
Verfügt die Bauherrschaft hingegen über einen Umsetzungs- bzw. Gestaltungspielraum, wird die Baubehörde prüfen müssen, ob die gewählte Lösung gesetzeskonform und geeignet ist, die beanstandeten Mängel zu beseitigen. Insofern verbleibt der Baubehörde ein Entscheidungsspielraum und gilt das Baubewilligungsverfahren noch nicht als abgeschlossen. Es liegt somit ein Zwischenentscheid vor, der nur vor Bundesgericht anfechtbar ist, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil eintritt (Art. 93 Abs. 1 BGG).