Ein Baugesuch für eine Mobilfunkanlage auch innerhalb der Bauzone stellt eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) dar. Das Baugesuch ist deshalb im kantonalen Publikationsorgan zu veröffentlichen (Art. 12 b NHG).
Ist diese Publikation unterblieben, können die Anwohner, die Einsprache erhoben haben und Beschwerde führen konnten, dies nicht zugunsten der ideellen Organisationen geltend machen, da sich der Publikationsmangel für sie nicht nachteilig ausgewirkt hat.