Die Aktenführungspflicht der Behörden bildet das Gegenstück zu dem aus ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei. Aufgrund dieser Aktenführungspflicht haben die Behörden alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann.